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§ 4 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - IV. Statuten

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§ 4 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · IV. Statuten

1. Die von der Hauptversammlung der Versicherten und den Delegierten der beidseitigen Kirchgemeindeverbände festzustellenden Statuten bestimmen im Rahmen der Grundsätze dieses Beschlusses

a) die Beiträge der Versicherten an die Pensionskasse;

b) die Leistungen der Pensionskasse an die Versicherten und ihre Hinterbliebenen hinsichtlich der Höhe der Renten und durch Umgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten;

c) die Organisation und den Betrieb der Pensionskasse.

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