424.581.1
CH-SO
§ 20 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - XIV. Inkrafttreten
§ 20 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · XIV. Inkrafttreten
1. Dieser Beschluss tritt, mit Rückwirkung der Verpflichtungen und Rechte der Versicherungspflichtigen, der Gemeinden und des Staates auf 1. Januar 1920, sofort in Kraft; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar 1920.