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424.581.1 CH-SO

§ 20 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - XIV. Inkrafttreten

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§ 20 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · XIV. Inkrafttreten

1. Dieser Beschluss tritt, mit Rückwirkung der Verpflichtungen und Rechte der Versicherungspflichtigen, der Gemeinden und des Staates auf 1. Januar 1920, sofort in Kraft; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar 1920.

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