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§ 18 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - XII. Auflösung und Vereinigung

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§ 18 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · XII. Auflösung und Vereinigung

1. Eine Auflösung der Pensionskasse und eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Der Kantonsrat behält sich vor, bei Zustimmung der Hauptversammlung der Versicherten, zu geeigneter Zeit und auf Grund einer versicherungstechnischen Begutachtung, den Pensionsfonds mit den gleichartigen andern staatlichen Pensionskassen (Staatsbeamte und -angestellte oder Professoren und Lehrer der Kantonsschule) zu vereinigen.

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