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§ 14 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - IX. Versicherungstechnische Grundlage

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§ 14 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · IX. Versicherungstechnische Grundlage

1. Je auf Schluss einer fünfjährigen Rechnungsperiode ist eine versicherungstechnische Bilanz über den Stand der Pensionskasse aufzustellen.

2. Eine Abänderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Pensionskasse darf nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens vorgenommen werden.

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