Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424.581.1 CH-SO

§ 10 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - c) Beiträge der Kirchgemeinden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · c) Beiträge der Kirchgemeinden

1. Die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden sind durch verbindliche Zusicherungsbeschlüsse der Gemeinden beziehungsweise Kirchgemeinderäte in ihren Mindestsummen festgesetzt.

← § 9 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn I. Errichtung und Betrieb § 12 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →