424.581.1
CH-SO
§ 10 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn - c) Beiträge der Kirchgemeinden
§ 10 Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn · c) Beiträge der Kirchgemeinden
1. Die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden sind durch verbindliche Zusicherungsbeschlüsse der Gemeinden beziehungsweise Kirchgemeinderäte in ihren Mindestsummen festgesetzt.