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423.772 CH-SO

§ 7 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

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§ 7 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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