423.772
CH-SO
§ 7 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
§ 7 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.