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§ 6 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

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§ 6 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

1. Es werden aufgehoben

a) alle diesem Beschluss widersprechenden Teile des Dekretes vom 10. Oktober 1874, insbesondere dessen Artikel 2-9. Die auf Grund dieser aufgehobenen Teile des Dekretes vollzogenen Rechtsgeschäfte bleiben in Kraft.

b) die Regierungsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1874 und 10. Jänner 1882 über die Ausführung des erwähnten Dekretes.

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