§ 3 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
§ 3 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
1. An die Stelle der bisherigen dauernden Verpflichtungen des Staates für die Klosterliegenschaften und für die Wallfahrt in Mariastein treten die nachgenannten, auf 10 Jahre befristeten jährlichen Leistungen an das Kloster Mariastein
a) 120’000 Franken für Unterhalt oder bauliche Instandstellungen der Gebäude, veränderlich nach dem Zürcher Baukostenindex für Hochbauten;
b) 7500 Franken für die Kustorei und den Sakristan;
c) die bisher für 4 Wallfahrtspriester ausgerichteten Besoldungen, die nach der für das Staatspersonal gültigen Regelung allfälligen Reallohnveränderungen und dem Index der Lebenshaltungskosten angepasst werden.
2. Nach 10 Jahren hören diese Leistungen vollständig auf, und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Kloster Mariastein sind dadurch abgegolten.
3. Der Regierungsrat kann diese Leistungen im Einvernehmen mit dem Kloster einzeln oder gesamthaft durch Kapitalzahlungen ablösen. In diesem Falle ist die Leistung nur bis zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Index gebunden.