§ 2 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
§ 2 Volksbeschluss über das Kloster Mariastein
1. Der Staat Solothurn überträgt dem Kloster Mariastein zu Eigentum
a) die Klostergebäude Mariastein samt Umschwung (GB Metzerlen Nr. 1246) mit den Auflagen
1. die bestehenden Mietverträge zu übernehmen;
2. die der Bezirksschule Mariastein dienenden Liegenschaftsteile während längstens 10 Jahren dieser Schule unentgeltlich zur Verfügung zu halten; während dieser Zeit trägt der Staat alle Aufwendungen für die betreffenden Liegenschaftsteile;
b) die St.-Anna-Kapelle (GB Metzerlen Nr. 1237);
c) die Kirchengeräte;
d) das Archiv mit der Auflage, es in angemessener Weise aufzubewahren und der wissenschaftlichen Forschung am Standort und durch Ausleihe in das Staatsarchiv zur Verfügung zu halten.
2. Die Kosten der Eigentumsübertragung gehen zulasten des Staates.