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§ 3 Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats

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§ 3 Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats

1. Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnahme von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden betrifft, zurückgenommen.

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