423.761
CH-SO
Kanton Solothurn 423.761
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die sämtlichen Kapuzinerklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.
1. Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
1. Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnahme von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden betrifft, zurückgenommen.
1. Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll, zufolge § 3 des in Freiburg verabredeten katholischen Abscheides, von gegenwärtigem Beschluss Bekanntschaft gegeben werden.