423.71
CH-SO
§ 1 Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter
§ 1 Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter
1. Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevorige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.