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423.71 CH-SO

§ 1 Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

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§ 1 Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

1. Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevorige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.

Kanton Solothurn 423.71

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