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Das Gesetz über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925[[1]](#titletitle_text_fn_264132_2_1_c) wird wie folgt geändert

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (3 Artikel)

Das Gesetz über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925[[1]](#titletitle_text_fn_264132_2_1_c) wird wie folgt geändert

1. Der Staat Solothurn leistet an die Pensionskassen der Geistlichen folgende Beiträge

a) zum voraus jährlich an die «St.-Ursen-Stiftung, Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen des Kantons Solothurn» 7200 Franken und an die Pensionskasse für die christkatholischen Geistlichen des Kantons Solothurn 800 Franken, beides im Sinne des Dekretes vom 10. Oktober 1874 (lit. e), des Gesetzes über die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918 (H VI) und des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925; der Staat behält sich das Recht vor, diese Beiträge jederzeit auszukaufen;

b)* ...

2. ...

Das Gesetz über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925[[1]](#titletitle_text_fn_264132_2_1_c) wird wie folgt geändert

1. Die Beiträge gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe b werden nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Mai 2023 noch für die Dauer von drei Jahren weiter ausgerichtet.

§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom 29. August 1909 erhält folgenden Wortlaut

4. Der Kantonsrat hat das Recht, die dermalen bestehenden 3 staatlichen Pensionskassen (Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal, Pensionskasse für die Professoren und Lehrer der Kantonsschule und Pensionskasse für die Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft der Primar- und Bezirksschulen [Roth-Stiftung]) zu verschmelzen und die bestehenden Gesetzesbestimmungen über die Roth-Stiftung in dem für die Verschmelzung erforderlichen Umfange aufzuheben beziehungsweise abzuändern.

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