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423.541 CH-SO

§ 3 Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen

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§ 3 Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

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