423.541
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen
§ 2 Gesetz über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen
1. Inbezug auf die Geistlichen der evangelisch-reformierten Kirche wird der Regierungsrat in gleicher Weise ermächtigt, Ausweise über die vor ausserkantonalen staatlichen oder kirchlichen Behörden abgelegten Pfarrprüfungen für die Wahl zum Pfarrer oder Hilfsgeistlichen von Kirchgemeinden des Kantons Solothurn anzuerkennen.