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§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen G § 8 Abs. 2

Bemessung der Stipendien
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§ 9 Stipendienverordnung · Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen G § 8 Abs. 2

1. Bei Bewerbern, welche die Voraussetzungen von § 8 Absatz 2 des Gesetzes erfüllen, werden vom steuerbaren Einkommen der Eltern 80'000 Franken abgezogen. Der verbleibende Betrag zuzüglich 10% des 100'000 Franken übersteigenden Reinvermögens gilt als anrechenbares Einkommen für die Bemessung der zumutbaren Leistung der Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

2. Als Stichtag zur Festlegung des Alters eines Bewerbers gilt der jeweilige Eingabetermin für das Stipendiengesuch.

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