419.12
CH-SO
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Berechnung der Leistungen der Eltern G § 8 Abs. 1
Bemessung der Stipendien
§ 8 Stipendienverordnung · Berechnung der Leistungen der Eltern G § 8 Abs. 1
1. Das für die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers anrechenbare Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen zuzüglich
a) der steuerlichen Abzüge für Liegenschaftskosten;
b) der Beiträge an Einrichtungen der Säule 3a;
c) der freiwilligen Einkäufe in die zweite Säule;
d) 10% des 100'000 Franken übersteigenden Reinvermögens.
2. Wo keine 2. Säule besteht, sind die Vorsorgeleistungen der Säule 3a nicht zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen.
3. Stehen weitere Kinder in einer durch die §§ 1 und 1bis der Verordnung anerkannten Ausbildung oder in Brückenangeboten, werden die zumutbaren Elternbeiträge im Verhältnis der anrechenbaren Kosten auf diese Kinder verteilt.