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419.12 CH-SO

§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Leistungen der Eltern im Allgemeinen G § 8

Bemessung der Stipendien
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§ 7 Stipendienverordnung · Leistungen der Eltern im Allgemeinen G § 8

1. Die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers sind im Anhang enthalten.

2. Massgebend für die zu berücksichtigenden Verhältnisse ist im Einzelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres.

3. Den Eltern gleichgestellt sind

a) der überlebende Elternteil und, wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, die Erbengemeinschaft;

b) Adoptiveltern.

4. Die Unterstützungspflicht der Stiefeltern wird angemessen berücksichtigt.

5. Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden 25'000 Franken in Abzug gebracht.

6. In Härtefällen kann der Abzug erhöht werden.

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