§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Jährlich anrechenbare Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten G § 8 Abs. 1
§ 6 Stipendienverordnung · Jährlich anrechenbare Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten G § 8 Abs. 1
1. Bei der Berechnung von Stipendien wird grundsätzlich von den Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers ausgegangen; als solche werden pro Jahr anerkannt
a)* Schulgelder und -gebühren, einschliesslich Prüfungsgebühren bis 5'000 Franken;
b)* Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel bis 1'500 Franken;
c) Reisekosten vom Wohn- zum Ausbildungsort (Auslagen für den günstigsten Fahrausweis mit öffentlichem Verkehrsmittel);
d)* Lebenshaltungskosten
1. Unterkunft und Verpflegung für Sekundarstufe II: 3'600 Franken bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; 5'100 Franken bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; 11'000 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts; bei Lernenden, Mittelschülern und Fachschülern bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr wird Unterkunft im Elternhaus vorausgesetzt, sofern der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern des Bewerbers in der Regel innerhalb einer Stunde erreichbar ist.
2. Unterkunft und Verpflegung für Tertiärstufe: 5'200 Franken bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; 6'700 Franken bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; 12'700 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts.
3. Elternunabhängige: 9’000 Franken bei Unterkunft zu Hause und Verpflegung auswärts; 12'700 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts.
4. 38'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner.
5. 25'300 Franken für Alleinerziehende.
6. 4'000 Franken pro Kind eines Bewerbers, welches in dessen Haushalt lebt.
7. andere Kosten (z. B. Kleidung, Versicherungen): 2'300 Franken für die Sekundarstufe II; 3'800 Franken für die Tertiärstufe.
2. ...
3. Liegen die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten eines Bewerbers wesentlich über den anerkannten Ansätzen, kann dies die Stipendienabteilung bei der Festsetzung der Stipendien angemessen berücksichtigen.