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419.12 CH-SO

§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ordentliche Ausbildungsdauer G § 6

Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
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§ 5 Stipendienverordnung · Ordentliche Ausbildungsdauer G § 6

1. Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, die bis zum Abschluss der gewählten Ausbildung an der betreffenden Ausbildungsanstalt normalerweise benötigt wird.

2. ...

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