419.12
CH-SO
§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Ordentliche Ausbildungsdauer G § 6
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
§ 5 Stipendienverordnung · Ordentliche Ausbildungsdauer G § 6
1. Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, die bis zum Abschluss der gewählten Ausbildung an der betreffenden Ausbildungsanstalt normalerweise benötigt wird.
2. ...