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§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes G § 5 Abs. 1

Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
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§ 4 Stipendienverordnung · Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes G § 5 Abs. 1

1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Kindesschutzbehörde.

2. Volljährige Bewerber behalten den stipendienrechtlichen Wohnsitz bei, den sie bei Erreichen der Volljährigkeit gehabt haben. Wechselt der für diesen Wohnsitz massgebende Elternteil den Wohnsitz, so ist sein neuer auch der stipendienrechtliche Wohnsitz.

3. Schweizer Bürger haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkanton, wenn kein Elternteil Wohnsitz in der Schweiz hat. Sind sie Bürger mehrerer Kantone, so gilt als Heimatkanton jener Kanton, dessen Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben.

4. Für volljährige Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und für volljährige von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz, wenn kein Elternteil in der Schweiz Wohnsitz hat.

5. Volljährige Bewerber, die vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge verlangen, während zweier Jahre im Kanton Solothurn ununterbrochen wohnhaft gewesen sind, dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und von keinem andern Kanton ein Stipendium erhalten, begründen im Kanton Solothurn einen stipendienrechtlichen Wohnsitz.

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