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419.12 CH-SO

§ 34bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 34bis Stipendienverordnung

1. Die Ausbildungsbeiträge im Schuljahr 1988/1989 werden für die Bezüger, die ein Langschuljahr absolvieren, auf 130% des Jahresbetrages festgesetzt.

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