419.12
CH-SO
§ 34bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34bis Stipendienverordnung
1. Die Ausbildungsbeiträge im Schuljahr 1988/1989 werden für die Bezüger, die ein Langschuljahr absolvieren, auf 130% des Jahresbetrages festgesetzt.