Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.12 CH-SO

§ 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Auszahlungsort

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Stipendienverordnung · Auszahlungsort

1. Ausbildungsbeiträge werden nur in der Schweiz ausbezahlt.

← § 32 Stipendienverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 34 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →