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419.12 CH-SO

§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Auszahlung von Darlehen

Verfahren
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§ 32 Stipendienverordnung · Auszahlung von Darlehen

1. Darlehen werden in der Regel nicht in Raten ausbezahlt.

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