419.12
CH-SO
§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Auszahlung von Stipendien
Verfahren
§ 31 Stipendienverordnung · Auszahlung von Stipendien
1. Das Amt für Finanzen bezahlt Stipendien auf Anweisung der Stipendienabteilung aus.
2. Stipendien werden in zwei gleichen Raten, in besonderen Fällen auf einmal ausbezahlt.
3. Vor Bezug der zweiten Rate ist der Stipendienabteilung eine Bescheinigung über den Besuch der Ausbildungsstätte (Immatrikulationsbestätigung oder gleichwertiger Ausweis) zu unterbreiten.
4. Raten, die für das Herbstsemester nicht bis spätestens 15. Dezember und für das Frühlingssemester nicht bis spätestens 15. Juni bezogen werden, verfallen.