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419.12 CH-SO

§ 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Meldepflicht

Verfahren
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§ 30 Stipendienverordnung · Meldepflicht

1. Die Schulleitungen der kantonalen Schulen sind verpflichtet, der Stipendienabteilung nach deren Anweisungen die Änderungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes zu melden.

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