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419.12 CH-SO

§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Zweiter Bildungsweg G § 2 Abs. 3

Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
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§ 3 Stipendienverordnung · Zweiter Bildungsweg G § 2 Abs. 3

1. Als Absolventen des zweiten Bildungsweges gelten Personen, die bereits im Berufsleben stehen beziehungsweise standen oder eine Berufslehre abgeschlossen haben und die sich auf die Zulassung an eine Hochschule vorbereiten.

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