419.12
CH-SO
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Zweiter Bildungsweg G § 2 Abs. 3
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
§ 3 Stipendienverordnung · Zweiter Bildungsweg G § 2 Abs. 3
1. Als Absolventen des zweiten Bildungsweges gelten Personen, die bereits im Berufsleben stehen beziehungsweise standen oder eine Berufslehre abgeschlossen haben und die sich auf die Zulassung an eine Hochschule vorbereiten.