419.12
CH-SO
§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Eingabefristen
Verfahren
§ 29 Stipendienverordnung · Eingabefristen
1. Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind bei der Stipendienabteilung einzureichen
a) bei Beginn der Ausbildung in der ersten Jahreshälfte: bis 15. Mai;
b) bei Beginn der Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte: bis 15. November.
2. Schüler der Kantonsschulen Solothurn und Olten haben ihre Gesuche innert drei Wochen nach Beginn des Schuljahres bei der Schulleitung einzureichen. Diese leitet sie an die Stipendienabteilung weiter.
3. Treffen Gesuche verspätet ein, so werden die Beiträge im Verhältnis zur zeitlichen Verspätung gekürzt, soweit der Bewerber keine ernsthaften Entschuldigungsgründe vorbringen kann.