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419.12 CH-SO

§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesuchsbeilagen

Verfahren
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§ 28 Stipendienverordnung · Gesuchsbeilagen

1. Dem Gesuch sind beizulegen

a) eine Immatrikulationsbestätigung der Lehranstalt oder ein Lehrvertrag;

b) die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners einschliesslich Faktoren zur Veranlagung.

2. Die Stipendienabteilung ist befugt, zusätzliche Unterlagen zu verlangen und Auskünfte einzuholen.

3. Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthalten, wird nicht eingetreten.

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