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419.12 CH-SO

§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesuche

Verfahren
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§ 27 Stipendienverordnung · Gesuche

1. Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind jeweils für ein Jahr einzureichen. Sie haben Aufschluss zu geben über

a) die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Bewerbers, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches notwendig ist;

b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und die zu besuchende Ausbildungsstätte;

c) die bisherige Ausbildung des Bewerbers;

d) die Ausbildungskosten;

e)* sämtliche Einnahmen des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners.

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