419.12
CH-SO
§ 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Gesuche
Verfahren
§ 27 Stipendienverordnung · Gesuche
1. Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind jeweils für ein Jahr einzureichen. Sie haben Aufschluss zu geben über
a) die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Bewerbers, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches notwendig ist;
b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und die zu besuchende Ausbildungsstätte;
c) die bisherige Ausbildung des Bewerbers;
d) die Ausbildungskosten;
e)* sämtliche Einnahmen des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners.