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419.12 CH-SO

§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundsatz

Verfahren
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§ 25 Stipendienverordnung · Grundsatz

1. Ausbildungsbeiträge werden nur Bewerbern gewährt, die innerhalb der Fristen nach § 29 ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

2. Die Beschaffung der Unterlagen ist grundsätzlich Sache des Bewerbers.

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