419.12
CH-SO
§ 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Grundsatz
Verfahren
§ 25 Stipendienverordnung · Grundsatz
1. Ausbildungsbeiträge werden nur Bewerbern gewährt, die innerhalb der Fristen nach § 29 ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
2. Die Beschaffung der Unterlagen ist grundsätzlich Sache des Bewerbers.