419.12
CH-SO
§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Kontrolle der Ausbildungsbeiträge
Rückerstattung
§ 24 Stipendienverordnung · Kontrolle der Ausbildungsbeiträge
1. Die Stipendienabteilung führt die Kontrolle über die gewährten Ausbildungsbeiträge, die Rückzahlung der Darlehen, die Rückerstattung der Stipendien und die Verzinsung. Sie entscheidet über Gesuche um Änderung der Darlehensbedingungen.