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419.12 CH-SO

§ 23bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Härtefälle

Rückerstattung
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§ 23bis Stipendienverordnung · Härtefälle

1. Die Stipendienabteilung kann in Härtefällen eine längere Rückerstattungsfrist oder bei sofortiger Fälligkeit einen anderen Rückerstattungszeitpunkt festlegen.

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