419.12
CH-SO
§ 23bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Härtefälle
Rückerstattung
§ 23bis Stipendienverordnung · Härtefälle
1. Die Stipendienabteilung kann in Härtefällen eine längere Rückerstattungsfrist oder bei sofortiger Fälligkeit einen anderen Rückerstattungszeitpunkt festlegen.