419.12
CH-SO
§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht und bei einem Abbruch der Ausbildung G § 11 Abs. 1 Bst. c und d
Rückerstattung
§ 23 Stipendienverordnung · Bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht und bei einem Abbruch der Ausbildung G § 11 Abs. 1 Bst. c und d
1. Erhaltene Stipendien und Darlehen, die wegen eines selbstverschuldeten vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung zurückzuerstatten sind, sind innerhalb von drei Jahren nach Abbruch der Ausbildung zurückzubezahlen.
2. Erhaltene Stipendien, die wegen eines Verstosses gegen die Meldepflicht zurückzuerstatten sind und die nicht mit Stipendienansprüchen verrechnet werden können, sind sofort nach Beendigung der Ausbildung zur Rückerstattung fällig.