Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.12 CH-SO

§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Bei Täuschung und zweckwidriger Verwendung G § 11 Abs. 1 Bst. a und b

Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Stipendienverordnung · Bei Täuschung und zweckwidriger Verwendung G § 11 Abs. 1 Bst. a und b

1. Erhaltene Stipendien und Darlehen sind sofort zur Rückerstattung fällig, wenn die Beiträge

a)* durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;

b)* zweckwidrig verwendet wurden.

← § 21 Stipendienverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 23 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →