419.12
CH-SO
§ 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Bei Täuschung und zweckwidriger Verwendung G § 11 Abs. 1 Bst. a und b
Rückerstattung
§ 22 Stipendienverordnung · Bei Täuschung und zweckwidriger Verwendung G § 11 Abs. 1 Bst. a und b
1. Erhaltene Stipendien und Darlehen sind sofort zur Rückerstattung fällig, wenn die Beiträge
a)* durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
b)* zweckwidrig verwendet wurden.