419.12
CH-SO
§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Verzinsung und Rückzahlung
Darlehen
§ 21 Stipendienverordnung · Verzinsung und Rückzahlung
1. Soweit Darlehen zu verzinsen sind, ist dafür der durchschnittliche auf 1/4% aufgerundete Zinsfuss für Hypotheken mit variabler Verzinsung gemäss der publizierten Zinssätze für Neugeschäfte der Schweizerischen Nationalbank massgebend, jeweiliger Stand Oktober des Vorjahres.
2. Sie sind innert acht Jahren nach Abschluss der Ausbildung nach einem zusammen mit der Stipendienabteilung erstellten Plan zurückzuzahlen.