Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.12 CH-SO

§ 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Verzinsung und Rückzahlung

Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Stipendienverordnung · Verzinsung und Rückzahlung

1. Soweit Darlehen zu verzinsen sind, ist dafür der durchschnittliche auf 1/4% aufgerundete Zinsfuss für Hypotheken mit variabler Verzinsung gemäss der publizierten Zinssätze für Neugeschäfte der Schweizerischen Nationalbank massgebend, jeweiliger Stand Oktober des Vorjahres.

2. Sie sind innert acht Jahren nach Abschluss der Ausbildung nach einem zusammen mit der Stipendienabteilung erstellten Plan zurückzuzahlen.

← § 20 Stipendienverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 22 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →