419.12
CH-SO
§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Auszahlung und Sicherstellung
Darlehen
§ 20 Stipendienverordnung · Auszahlung und Sicherstellung
1. Die Stipendienabteilung zahlt Darlehen nur gegen eine schriftliche Schuldanerkennung aus. Anstelle minderjähriger Bewerber hat die gesetzliche Vertretung die Schuldanerkennung zu unterzeichnen.
2. Die Stipendienabteilung kann von den Darlehensnehmern für die empfangenen Darlehen Sicherstellung verlangen. Ab einer Darlehenshöhe von 30’000 Franken ist eine Solidarbürgschaft zu leisten.