419.12
CH-SO
§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Berufliche Fortbildung
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
§ 2 Stipendienverordnung · Berufliche Fortbildung
1. An den Besuch von Schulen und Kursen zur beruflichen Fortbildung werden keine Beiträge geleistet.
2. Als berufliche Fortbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen zur Erhaltung und Neuerwerbung von Kenntnissen in einer bereits erreichten Berufsstufe.