Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.12 CH-SO

§ 1ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Entscheid im Einzelfall

Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1ter Stipendienverordnung · Entscheid im Einzelfall

1. Die Stipendienabteilung des Departements für Bildung und Kultur (Stipendienabteilung) entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung der Ausbildung.

← § 1bis Stipendienverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 2 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →