419.12
CH-SO
§ 1ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Entscheid im Einzelfall
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
§ 1ter Stipendienverordnung · Entscheid im Einzelfall
1. Die Stipendienabteilung des Departements für Bildung und Kultur (Stipendienabteilung) entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung der Ausbildung.