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§ 1bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe

Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
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§ 1bis Stipendienverordnung · Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe

1. Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe sind

a) höhere Berufsbildungen gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes;

b) Diplomstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen und Fachhochschulen).

2. Bachelor und Master gelten als Stufen eines Studiums.

3. Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsberechtigt, wenn der Bewerber die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung auch in der Schweiz erfüllt.

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