419.12
CH-SO
§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Bemessung
Darlehen
§ 19 Stipendienverordnung · Bemessung
1. Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach den vom Bewerber tatsächlich ausgewiesenen Ausbildungskosten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.