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419.12 CH-SO

§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Bemessung

Darlehen
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§ 19 Stipendienverordnung · Bemessung

1. Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach den vom Bewerber tatsächlich ausgewiesenen Ausbildungskosten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.

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