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419.12 CH-SO

§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Voraussetzung der Darlehensgewährung G § 7 Abs. 2

Darlehen
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§ 18 Stipendienverordnung · Voraussetzung der Darlehensgewährung G § 7 Abs. 2

1. Grundsätzlich werden Darlehen nur Volljährigen zugesprochen. Erhalten ausnahmsweise Minderjährige Darlehen, so ist hierfür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

2. Darlehen können insbesondere ausbezahlt werden, wenn

a) der geleistete Stipendienbetrag die von der Verordnung anerkannten Ausbildungskosten ungedeckt lässt oder

b) ausserordentliche oder unvorhersehbare Lebenshaltungs- oder Ausbildungskosten anfallen und die finanziellen Möglichkeiten des Bewerbers, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern es verunmöglichen, diese Ausgaben zu bestreiten.

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