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419.12 CH-SO

§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Mindeststipendium nach G § 9 Abs. 3 bei einer Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer

Bemessung der Stipendien
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§ 17 Stipendienverordnung · Mindeststipendium nach G § 9 Abs. 3 bei einer Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer

1. Um festzustellen, ob das Mindeststipendium nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes erreicht ist, wird der Stipendienbetrag, der für eine Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer festgesetzt wird, auf ein Jahresstipendium umgerechnet.

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