419.12
CH-SO
§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Mindeststipendium nach G § 9 Abs. 3 bei einer Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer
Bemessung der Stipendien
§ 17 Stipendienverordnung · Mindeststipendium nach G § 9 Abs. 3 bei einer Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer
1. Um festzustellen, ob das Mindeststipendium nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes erreicht ist, wird der Stipendienbetrag, der für eine Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer festgesetzt wird, auf ein Jahresstipendium umgerechnet.