419.12
CH-SO
§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beurlaubung
Bemessung der Stipendien
§ 16 Stipendienverordnung · Beurlaubung
1. Für die Zeit einer Beurlaubung von der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Beiträge. Ausbildungsbeiträge sind entsprechend zu kürzen.