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419.12 CH-SO

§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beurlaubung

Bemessung der Stipendien
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§ 16 Stipendienverordnung · Beurlaubung

1. Für die Zeit einer Beurlaubung von der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Beiträge. Ausbildungsbeiträge sind entsprechend zu kürzen.

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