419.12
CH-SO
§ 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Veränderte Verhältnisse
Bemessung der Stipendien
§ 15 Stipendienverordnung · Veränderte Verhältnisse
1. Verändern sich die für die Berechnung massgebenden Faktoren, kann das Stipendium auf Gesuch hin neu festgesetzt werden, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Ausbildung sonst nicht mehr fortgesetzt werden könnte.