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419.12 CH-SO

§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beiträge Dritter G § 8 Abs. 1

Bemessung der Stipendien
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§ 14 Stipendienverordnung · Beiträge Dritter G § 8 Abs. 1

1. Beiträge Dritter an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet. In Härtefällen kann der zu berücksichtigende Betrag reduziert werden.

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