419.12
CH-SO
§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beiträge Dritter G § 8 Abs. 1
Bemessung der Stipendien
§ 14 Stipendienverordnung · Beiträge Dritter G § 8 Abs. 1
1. Beiträge Dritter an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet. In Härtefällen kann der zu berücksichtigende Betrag reduziert werden.
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