419.12
CH-SO
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Bewerbers
Bemessung der Stipendien
§ 13 Stipendienverordnung · Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Bewerbers
1. Ist der Bewerber verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, wird das Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners mit Ausnahme eines Freibetrages von 20'000 Franken angerechnet.
1bis. Ist der verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bewerber kinderlos, wird das nach den Umständen mögliche Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners angerechnet.
2. Das 50'000 Franken übersteigende Reinvermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners wird im Umfang von 10% berücksichtigt.