Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.12 CH-SO

§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Bewerbers

Bemessung der Stipendien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Stipendienverordnung · Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Bewerbers

1. Ist der Bewerber verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, wird das Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners mit Ausnahme eines Freibetrages von 20'000 Franken angerechnet.

1bis. Ist der verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bewerber kinderlos, wird das nach den Umständen mögliche Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners angerechnet.

2. Das 50'000 Franken übersteigende Reinvermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners wird im Umfang von 10% berücksichtigt.

← § 12 Stipendienverordnung Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 14 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →