419.12
CH-SO
§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vermögen des Bewerbers
Bemessung der Stipendien
§ 12 Stipendienverordnung · Vermögen des Bewerbers
1. In jedem Fall wird das Reinvermögen des Bewerbers, soweit es 30'000 Franken übersteigt, angerechnet und auf die voraussichtlich noch verbleibende Dauer der Ausbildung verteilt.