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419.12 CH-SO

§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Vermögen des Bewerbers

Bemessung der Stipendien
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§ 12 Stipendienverordnung · Vermögen des Bewerbers

1. In jedem Fall wird das Reinvermögen des Bewerbers, soweit es 30'000 Franken übersteigt, angerechnet und auf die voraussichtlich noch verbleibende Dauer der Ausbildung verteilt.

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