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419.12 CH-SO

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Eigenleistung von anderen Bewerbern G § 8 Abs. 1

Bemessung der Stipendien
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§ 11 Stipendienverordnung · Eigenleistung von anderen Bewerbern G § 8 Abs. 1

1. Anderen Bewerbern wird der Nettolohn als Eigenleistung angerechnet. Die Höhe der Anrechnung richtet sich nach dem Zeitmodell der Ausbildung (Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend). Den Bewerbern kann ein Freibetrag zugestanden werden. Unabhängig vom erzielten Nettolohn wird den Bewerbern in jedem Fall eine minimale Eigenleistung angerechnet.

a)* ...

b)* ...

2. Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, werden die folgenden Freibeträge zugestanden

a)* 6'000 Franken;

b)* 1'000 pro unterhaltspflichtiges Kind.

3. Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, werden folgende Beiträge als minimale Eigenleistung angerechnet

a) 1'200 Franken für Schüler der Sekundarstufe II;

b) 3'500 Franken für Studierende der Tertiärstufe.

4. Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, werden die folgenden Freibeträge zugestanden

a) 1'500 bis 6'000 Franken. Der Freibetrag wird im Verhältnis zum Arbeitspensum berechnet;

b) 1'000 Franken pro unterhaltspflichtiges Kind.

5. Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, wird als minimale Eigenleistung ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielbares Einkommen angerechnet.

6. Bewerbern, die eine Ausbildung berufsbegleitend absolvieren, wird kein Freibetrag zugestanden. Als minimale Eigenleistung wird den Bewerbern ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielbares Einkommen im entsprechenden Fachbereich angerechnet.

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