419.12
CH-SO
§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Eigenleistung von Lernenden G § 8 Abs. 1
Bemessung der Stipendien
§ 10 Stipendienverordnung · Eigenleistung von Lernenden G § 8 Abs. 1
1. Lernenden wird der Ausbildungslohn gemäss Lehrvertrag als Eigenleistung angerechnet. Lernenden wird ein Freibetrag von 1'500 Franken zugestanden.
2. In Härtefällen kann der Freibetrag erhöht werden.