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419.12 CH-SO

§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Eigenleistung von Lernenden G § 8 Abs. 1

Bemessung der Stipendien
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§ 10 Stipendienverordnung · Eigenleistung von Lernenden G § 8 Abs. 1

1. Lernenden wird der Ausbildungslohn gemäss Lehrvertrag als Eigenleistung angerechnet. Lernenden wird ein Freibetrag von 1'500 Franken zugestanden.

2. In Härtefällen kann der Freibetrag erhöht werden.

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